Bei Lieferung einer Gesamtanlage entsteht noch nicht mit der Lieferung und Montage einzelner Anlageteile, sondern mit der ersten Inbetriebnahme der Gesamtanlage die Rügepflicht.

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Baurecht BGB- und VOB-Verträge

Mit der so bezeichneten „Silo-Entscheidung“ vom 23.07.2009 (Az. VII ZR 151/08) hat der Bundesgerichtshof richtungsweisend entschieden, dass nach neuem Schuldrecht Verträge über die Herstellung und Lieferung von beweglichen Bauteilen Werklieferungsverträge sind, auf die Kaufrecht anzuwenden ist. Daran ändert nichts, dass die Teile zu dem Zweck bestimmt sind, in ein Bauwerk eingebaut zu werden. Weil die Werklieferungsverträge unter Kaufleuten in der Regel zugleich Handelsgeschäfte sind, muss der Käufer die empfangene Ware unverzüglich untersuchen und bestehende Mängel sofort rügen. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in diesem Zusammenhang mit einer Entscheidung vom 25.06.2009 (Az. 1 U 14/06) eine nähere Ausdifferenzierung vorgenommen, die sich in der weiteren Praxis auswirken dürfte.

Folgender Sachverhalt lag vor: Die in der Kartoffelverarbeitung tätige Klägerin lässt sich eine Maschine zur Kartoffelchips-Produktion herstellen und liefern. Nachdem die Klägerin die Gesamtanlage im Januar 2001 in Betrieb nimmt, rügt sie im April 2001 erstmals gewisse Mängel, unter anderem die Schälverlustgarantie und den zugesicherten Restwassergehalt der Kartoffelscheiben. Die Beklagte weigert sich, die Mangelbeseitigung durchzuführen, worauf die Klägerin Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt.

Das Oberlandesgericht Naumburg weist die Klage ab. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag mit der Folge, dass die bei einem handelsrechtlichen Vertrag bestehenden Rügepflichten einzuhalten sind. Das OLG Naumburg meint, dass zwar die Rügepflicht nicht mit der Lieferung und Montage der Anlagenteile entstanden sei, wohl aber spätestens mit der Inbetriebnahme im Januar 2001. Die Rüge im April 2001 war danach ganz einfach zu spät (§§ 381 Abs. 2, 377 HGB).

Für die Praxis ist von Bedeutung, dass verstärkt ins Bewusstsein rücken muss, dass bei einem Werklieferungsvertrag von neu hergestellten und montierten Anlagen auch dann Kaufrecht anzuwenden ist, wenn die hergestellten Anlagen von dem Hersteller zu planen sind. Der klare Wortlaut des mit der Schuldrechtsmodernisierung neu formulierten § 651 BGB lässt für eine andere Auslegung keinen Raum. Da bei dem Kauf neu herzustellender Sachen in der Regel ein Handelsgeschäft vorliegt, muss an die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht gedacht werden. Ansonsten kann es später, wie die Entscheidung des OLG Naumburg zeigt, zu einem bösen Erwachen kommen.

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RA Zunft