Hammerschlagsrecht und Leiterrecht erfasst auch die Durchführung von Unterfangungsarbeiten

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Immobilienrecht

Gerade in dicht bebauten Lagen ergibt sich häufig der Interessenkonflikt, dass ein Nachbar an seinem Gebäude, das sich in der Nähe der Grundstücksgrenze befindet, Instandsetzungsarbeiten durchführen möchte. Dabei ist es oft unmöglich, die Arbeiten ohne die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durchzuführen.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 20.05.2021 (Az. 18 U 17/20) auf Grundlage des Nachbarrechtsgesetzes von Nordrhein-Westfalen (§ 24 NachbaG NRW) entschieden, dass das Recht zur Benutzung eines Nachbargrundstücks auch die Durchführung von Unterfangungsarbeiten umfasst.

In dem entschiedenen Fall durfte der Eigentümer eines Grundstücks das Nachbargrundstück benutzen, um von dort aus Unterfangungsarbeiten an seiner Garage durchzuführen. Die Garage stand an der Grenze und drohte, sich abzusenken. Es ging also um Instandsetzungsarbeiten und darum, einen Schaden zu verhindern.

In einigen Nachbarrechtsgesetzen (z. B. Sachsen) ist das Hammerschlags- und Leiterrecht mit dem Schaufelschlagsrecht verbunden (z. B. § 24 SächsNRG). Aus dem Schaufelschlagsrecht wird schon begrifflich deutlich, dass auch Tiefbauarbeiten von Arbeiten zur Instandsetzung gehören und das Hammerschlags- und Leiterrecht nicht nur auf oberirdische Maßnahmen beschränkt sein kann.

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RA Zunft

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