Architektenhaftungsrecht: Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund bei Fehlern der Bauüberwachung?

Kategorien
Architektenrecht und Ingenieurrecht

Die Verletzung von Bauüberwachungspflichten rechtfertigt nur dann eine außerordentliche Kündigung des Architektenvertrages, wenn dem Bauherrn wegen einer grundlegenden Störung des Vertrauensverhältnisses eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist.

Diese Entscheidung hat das OLG Dresden am 4.7.2019 (Az. 10 U 1402 / 17) getroffen.

In dem entschiedenen Sachverhalt hatte der Architekt bei der Bauüberwachung übersehen, dass eine in ein Einfamilienhaus eingebaute Fertigteiltreppe ein Fehlmaß von etwa 3 cm hatte. Deswegen musste der Fußbodenaufbau im Erd- und Obergeschoss angepasst werden. Nachdem der Architekt die Forderungen des Bauherrn nach einem Rück- und Neubau der Böden und der Fußbodenheizung ablehnte, kam es zur Kündigung des Architektenvertrages. Anschließend machte er AG Mehrkosten aus der Kündigung von weit über 25.000 € als Schadenersatz gegen den Architekten gelten.

Zu Unrecht, wie das OLG Dresden entschieden. Denn der AG hat den Architektenvertrag ohne einen wichtigen Grund gekündigt. Allein ein Fehler bei der Bauüberwachung stellt noch keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Dazu bedarf es der grundlegenden Störung des Vertrauensverhältnisses, was vorliegend nicht gegeben war.

Praxistipp: Die Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund kann nur das letzte Mittel sein. Bei Meinungsverschiedenheiten sind die Vertragsparteien zur Kooperation verpflichtet.

Auch Architekten können eine „Bauhandwerkersicherung“ verlangen!

Weitere Beiträge aus dieser Rubrik

RA Zunft

Schreibe einen Kommentar