Ein Arbeitnehmer darf nicht einfach in Selbstisolation gehen

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Arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Kiel hat mit Urteil vom 11.03.2021 -Az. 6 C 1912c/20 entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt sei, der seinerseits die Aufforderung des Arbeitgebers, zwei neue Mitarbeiter in dessen Unternehmen einzuarbeiten mit der Begründung verweigert, er habe eine Urlaubsreise gebucht und wolle bis zum Antritt derselben nicht das Risiko eingehen, sich in der Firma noch zu infizieren.

In dem dort zu entscheidenden Fall ging es um folgende Problematik: Der Arbeitgeber stellte zwei neue Mitarbeiter für dessen Firma ein. Der Arbeitnehmer (in diesem Fall der Kläger des Verfahrens) sollte, nachdem dieser zuvor im Homeoffice während der Pandemiezeit gearbeitet hatte, diese zwei neuen Mitarbeiter einarbeiten. Tatsächlich arbeitete der Kläger die beiden neuen Mitarbeiter zwei Tage im Betrieb ein. Anschließend verweigerte er die weitere Einarbeitung mit der Begründung, er wolle bis zum Antritt seiner geplanten Urlaubsreise nicht die Gefahr eingehen, sich in der Firma zu infizieren. Weitergehende Aufforderungen seitens des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge gleichwohl am Arbeitsplatz erscheinen, lehnte dieser ab.

Das Arbeitsgericht Kiel hat die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung für sozial gerechtfertigt erachtet. Begründet wird dies seitens des Gerichts damit, dass der Arbeitnehmer sich beharrlich geweigert hat, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Die Weisung des Arbeitgebers, zwei Mitarbeiter für zwei Wochen vor Urlaubsantritt im Betrieb einzuarbeiten, sei wirksam. Die Möglichkeit einer Corona-Erkrankung in der Firma schließe die Beschäftigung vor Ort nicht generell aus. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht nur ein mehr oder weniger hoher Gefährdungsrisikopatient wäre, sondern wenn der Arbeitnehmer aufgrund Vorerkrankung ein attestiertes derartig hohes Risiko für einen schweren Corona-Erkrankungs-Verlauf hätte, dass jegliche Beschäftig im Büro mit anderen Mitarbeitern unverantwortlich sei. Außerdem sei der betriebliche Arbeitsplatz im Hinblick auf Abstände, das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen und Lüftung nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht hinreichend über die betrieblichen Hygieneregeln in Zeiten der Corona-Pandemie informiert und angewiesen habe, seien nicht ersichtlich.

Zwar sei zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er bei Ausübung seiner Tätigkeit vor Ort in der Firma ein erhöhtes Infektionsrisiko habe, auf der anderen Seite sei die Tätigkeit vor Ort lediglich auf einen begrenzten Zeitraum von 2 Wochen beschränkt gewesen, darüber hinaus seien neu einzustellenden Mitarbeiter generell vor Ort einzuarbeiten. Angesichts der Arbeitsbedingungen vor Ort mit einem großen Raum, der ausreichenden Abstand ermögliche und dem Tragen von Mund-Nasenbedeckung sei die Einarbeitung verantwortbar.

Zu guter Letzt reiche die Tatsache, dass der Arbeitnehmer zuvor im Homeoffice gearbeitet habe, nicht aus, um daraus eine Konkretisierung des Arbeitsplatzes auf diesen Home-Arbeitsplatz anzunehmen. Insoweit entspreche die Anweisung des Arbeitgebers billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB.

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RA Pätzhorn

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