Auftraggeber ist nicht immer an bestätigtes Aufmaß gebunden!

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Baurecht

Der Auftraggeber bei einem Bauvertrag ist nicht daran gehindert, die von einem Auftragnehmer in einem Aufmaß einseitig ermittelten Massen zu bestreiten, auch wenn er zuvor in der Schlussrechnung die abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat.

Wenn aber der Auftraggeber ein Aufmaß, das er zuvor bestätigt hat, im Prozess bestreitet, trägt er die Beweislast dafür, welche Massen zutreffen.

Das Oberlandesgericht Dresden schreibt mit Urteil vom 24.10.2018 – 1 U 601/17 – eine bekannte Wahrheit noch einmal fest.

Nimmt der Auftragnehmer nur ein einseitiges Aufmaß, kann der Auftraggeber die Mengen und Massen im Prozess bestreiten. Die Beweislast für die Richtigkeit der Mengen und Massen trägt der Auftragnehmer. Soweit so klar: Wer Geld für seine Leistungen will, muss darlegen und notfalls beweisen, in welchem Umfang er Leistungen erbracht hat.

Hat aber der Auftraggeber die Mengen und Massen bei der Rechnungsprüfung oder in einem gemeinsamen Aufmaß bestätigt, kann er zwar immer noch die Richtigkeit der Mengen und Massen im Prozess bestreiten. Aber es kehrt sich die Beweislast um. Der Auftraggeber muss nun beweisen, dass die von ihm behaupteten Mengen und Massen stimmen.

Die Verteilung der Beweislast entscheidet bei Streitigkeiten über den Umfang von erbrachten Leistungen oft den Prozess. So war es auch in dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall. Der Auftraggeber ist an der Beweislast gescheitert.

Praxistipp:

Wie wichtig ein gemeinsames Aufmaß für den Auftragnehmer ist, muss immer wieder betont werden. Probleme beim Aufmaß immer sofort klären. Zu einem späteren Zeitpunkt ist ein Aufmaß nur noch schwer oder gar nicht möglich, zum Beispiel dann, wenn Leistungen überbaut wurden. Wenn der Auftragnehmer zu einem gemeinsamen Aufmaß auffordert, muss der Auftraggeber teilnehmen. Das gebietet die gegenseitige Pflicht zur Kooperation. Verweigert er sich, muss der Auftragnehmer ein einseitiges Aufmaß erstellen. Auch in diesem Fall geht die Beweislast auf den Auftragnehmer über.

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RA Zunft

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