Schiedsvereinbarungen, ein wichtiges Thema nicht nur im Baurecht !

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ARGE-Vereinbarungen Bauträgerrecht BGB- und VOB-Verträge

Vertragsparteien haben nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit die Möglichkeit, eine Schiedsvereinbarung zu treffen und damit die Entscheidung von Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zu entziehen. Nicht selten werden Schiedsvereinbarungen von Vertragsparteien des Baugewerbes getroffen, zum Beispiel in Bau- sowie in Bauträgerverträgen. Aber auch in anderen Lebensbereichen kommen Schiedsvereinbarungen zunehmend häufiger vor. Das hat seine Begründung darin, dass Schiedsstellen schneller als die staatlichen Gerichte und auf die zu entscheidenden Sachfragen spezialisiert sind.

Die Bedeutung von Schiedsvereinbarungen wird dabei häufig unterschätzt. Die Parteien müssen in einem Streitfall das Schiedsgericht anrufen. Die ordentlichen Gerichte sind nicht mehr zuständig. Die Entscheidungen der Schiedsstelle müssen hingenommen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH III ZB 7/06) klargestellt.

In dem entschiedenen Fall hatten die Vertragsparteien in einer allgemeinen Geschäftsbedingung vereinbart, im Streitfall ein Schiedsgericht anzurufen. Es sollte aber die Möglichkeit offen bleiben, innerhalb eines Monats den Schiedsspruch bei einem Gericht anzugreifen, wenn eine unzufriedene Partei dies wünscht. Eine Partei hielt das Schiedsgericht von vorn herein für unzuständig.

Das war falsch. Wenn die Parteien die Vertragsfreiheit haben, Gerichten Entscheidungsbefugnis im Einzelfall zu entziehen, dann haben sie auch die Möglichkeit, von dieser Freiheit nur eingeschränkt Gebrauch zu machen. Wer eine Schiedsvereinbarung trifft, muss sich daran festhalten lassen. Die Schiedsklausel war wirksam.

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RA Zunft

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