Bauträgerrecht: Übergabe der Wohnung durch einstweilige Verfügung?

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Das Kammergericht in Berlin hatte die Frage zu entscheiden, ob der Erwerber einer Eigentumswohnung die Übergabe der gekauften Wohnung nach Bezugsfertigkeit mit einer einstweiligen Verfügung vom Bauträger verlangen kann.

Die Konstellation ist typisch: Der Bauherr benötigt dringend die Übergabe. Es bestehen aber noch Mängel bei Bezugsfertigkeit. Der Bauträger setzt den Bauherrn unter Druck und macht die Übergabe von der vollständigen Zahlung der Rate bei Bezugsfertigkeit abhängig.

Das Kammergericht hat entschieden (Urteil vom 04.10.2017 – 21 U 79/17), dass ein Anspruch auf Übergabe bestehen kann. Wenn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zuverlässig festgestellt werden kann, dass der Anspruch auf Übergabe besteht und der Bauträger die Übergabe zu Unrecht verweigert, kann eine einstweilige Verfügung ergehen. Also hat das Kammergericht den Bauträger verurteilt, Zug um Zug gegen eine Teilzahlung die Eigentumswohnung zu übergeben.

Die Weigerung des Bauträgers, die Wohneinheit zu übergeben, ist nur dann berechtigt, wenn der Erwerber von seinem Zug um Zug geschuldeten Zahlungen Abzüge vornimmt, die überhöht sind.

Im konkreten Fall ließen sich einige Einbehalte des Erwerbers eindeutig feststellen. Unter anderem befand sich der Bauträger mit der Übergabe um ein Jahr im Verzug. Die Kosten für die Ersatzwohnung standen fest.

Der hier entschiedene Fall dürfte ein Sonderfall bleiben. Denn in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren können in der Regel nicht Meinungsverschiedenheiten über Mängel und die Höhe von Einbehalten geklärt werden.

 

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RA Zunft

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