Vergütung des Auftragnehmers bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung

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Baurecht BGB- und VOB-Verträge

Im Falle einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung erhält der Auftragnehmer eine Vergütung wie bei einer “freien“ Kündigung. Diese Regel gilt nur dann nicht, wenn die Parteien bei Vertragsbeendigung zur Vergütung etwas anderes vereinbart haben.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2018 (VII ZR 82/17) lag folgende Konstellation zugrunde: Für den Ausbau einer Bundesautobahn bot die Klägerin im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung unter Einbeziehung der VOB/B (2002) die Vorhaltung einer Stahlgleitwand für rund 15,0 km für 588 Tage zu einem Einheitspreis von 1.184,00 € pro Tag an. Das Vergabeverfahren zog sich hin. Rund eineinhalb Jahre nach dem ursprünglichen Ende der Bindefrist erteilte der Auftraggeber der Klägerin den Zuschlag. Auf Weisung der Beklagten wurde die Stahlgleitwand nur 333 Tage eingesetzt, da diese die Baumaßnahme erheblich beschleunigte. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht erbrachte Leistung fordert die Klägerin eine Vergütung von rund 95.000,00 €.

Zu Recht, wie der BGH entschied. Die Verkürzung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit ist einer Teilkündigung gleichzustellen. Dabei handelt es sich um eine „freie“ Kündigung. Dass sich die Klägerin mit der Weisung einverstanden erklärt hat, ändert nichts. Denn der Auftraggeber hat in jedem Fall ein jederzeitiges Recht zu Kündigung.

Weil die Vertragsparteien bei der einvernehmlichen Vertragsbeendigung keine Vereinbarung zur Vergütung getroffen haben, erhält die Klägerin die gleiche Vergütung wie bei einer „freien“ Kündigung. Das heißt, der Klägerin steht die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu. Sie musste sich aber anrechnen lassen, was sie in Folge der Vertragsbeendigung an Kosten erspart hat oder anderweitig erwerben konnte.

Fazit:

Ein Auftraggeber, der eine vorzeitige Vertragsbeendigung anstrebt, muss vorsichtig sein. Er sollte sich mit dem Auftragnehmer auf eine Restvergütung verständigen. Tut er das nicht, zahlt der Auftraggeber wie bei einer „freien“ Kündigung die volle Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Den kalkulierten Gewinn erspart der Auftragnehmer aber nie.

 

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RA Zunft

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