Heizkosten und Warmwasserkosten können in einer Betriebskostenabrechnung für eine Mietwohnung immer umgelegt werden!

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Wohnraummietrecht

Der Vermieter kann von dem Wohnungsmieter auch dann aus einer Betriebskostenabrechnung die Zahlung von Heizkosten und Warmwasserkosten verlangen, wenn er mit dem Mieter nicht die Umlage von Heizkosten und Warmwasserkosten vereinbart hat.

Das Amtsgericht Dresden hatte mit einem Urteil vom 28.04.2010 (Az. 143 C 488/09) entschieden, dass Heizkosten und Warmwasserkosten auch dann geschuldet sind, wenn sie nicht vereinbart worden sind.

Folgender Sachverhalt stand zur Entscheidung: Bei einem Mietvertrag über eine Wohnung verständigten sich die Vertragsparteien auf die Kaltmiete und eine Betriebskostenvorauszahlung ohne die Heizkosten und die Warmwasserkosten. Mit seiner Klage verlangte der Vermieter die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung, unter anderem auch die Heizkosten.

Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Denn Heizkosten sind immer umlagefähig, also auch dann, wenn sie nicht vereinbart wurden. Denn nach der Heizkostenverordnung besteht die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung. Anderslautende vertragliche Abreden verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot.

Der Zweck der Heizkostenverordnung ist die Einsparung von Heizenergie und nicht, wie häufig falsch angenommen wird, der gerechten Verteilung der anfallenden Kosten.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Vermieter noch einmal „Glück“ gehabt hatte, sollte aber trotzdem bei Vertragsschluss darauf geachtet werden, dass auch eine Vereinbarung über die Umlage von Heizkosten und Warmwasserkosten getroffen wird.

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RA Zunft

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