Fristlose Kündigung beim Mietvertrag auch bei unverschuldetem Zahlungsverzug – hier Verzögerung beim Jobcenter

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Gerät ein Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Zahlungsverzug, kann der Vermieter die fristlose Kündigung vom Mietvertrag aussprechen. Das gilt auch, wenn der Zahlungsverzug darauf beruht, dass die Sozialleistungen vom Jobcenter nicht rechtzeitig erfolgten.

Die fristlose Kündigung findet ihren Grund in der Unzumutbarkeit, Mietrückstände ertragen zu müssen. 

Ein Verschulden des Mieters setzt die fristlose Kündigung nicht voraus.

Diese Klarstellung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.02.2015 – XIII ZR 175/14 – getroffen.

Für Mieter, die auf Sozialleistungen vom Jobcenter angewiesen sind, ist die Entscheidung ein harter Schlag. Denn er kann nichts dafür, wenn das Jobcenter zu spät zahlt.

Aber: Schuldner der vereinbarten Mieten ist bei einem Mietvertrag der Mieter und nicht das Jobcenter. Nach der Risikoverteilung des Gesetzes muss jeder für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen; getreu dem Motto: „Geld hat man zu haben.“ Dieses Prinzip gilt auch für Mietschulden.

Der Schutz des Mieters vor dem Verlust der Wohnung infolge der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs wird vielmehr ausschließlich durch die einmalig innerhalb von zwei Jahren gewährte Schonfrist sichergestellt.
 

 

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RA Zunft

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