Das Ende der Quotenabgeltungsklausel bei Schönheitsreparaturen

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Anteilige Renovierungskosten für Schönheitsreparaturen aufgrund einer Quotenklausel oder Quotenabgeltungsklausel müssen Mieter nicht mehr zahlen.

Die generelle Unwirksamkeit von Quotenabgeltungsklauseln bei Schönheitsreparaturen hat der Bundesgerichtshof mit einer längst überfälligen Entscheidung am 18.03.2015 – VIII ZR 242/13 – klargestellt.

Bei Schönheitsreparaturen gilt: Quotenabgeltungsklauseln sind immer unwirksam, und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.

Vermieter können auch in Zukunft Quotenabgeltungsklauseln nicht mehr wirksam in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren.

Die in vielen laufenden Mietverträgen existierende Quotenabgeltungsklausel entfaltet keine Wirksamkeit mehr. Die in Altverträgen vereinbarten – nun unwirksamen – Quotenabgeltungsklauseln haben allerdings keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel. Diese richtet sich wiederum danach, dass keine starren Fristen vereinbart sind und eine renovierte Wohnung übergeben oder der Mieter im Falle einer unrenovierten Wohnung einen angemessenen Ausgleich erhalten hat.

 
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RA Zunft

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