Wann verjährt der Honoraranspruch des Architekten bei einer nicht prüfbaren Honorarschlussrechnung?

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Architektenrecht und Ingenieurrecht Vergütung (HOAI)

Mit seiner Rechtsprechung, dass ein Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlussrechnung innerhalb von zwei Monaten rügen muss, wollte der Bundesgerichtshof den Architekten helfen. Dass sich diese Rechtsprechung für Architekten auch nachteilig auswirken kann zeigt eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden (Az. 9 U 2220/03).

Ein Ingenieurbüro stellte im Juni 1999 eine Schlussrechnung über etwa 315.000,00 €. Der Bauherr wies die Schlussrechnung wenige Tage später zurück und behauptete die Nichtprüfbarkeit und die nicht auftragsgemäße Stellung der Rechnung. Etwa 2 ½ Jahre später erhob das Ingenieurbüro Klage. Das Landgericht hat die Klage als verjährt abgewiesen. Die Vergütung wird fällig mit einer prüfbaren Abrechnung. Vorliegend war die Abrechnung nicht prüfbar, weil der Ingenieur teilweise die Leistungen zu Mindestsätzen nach der HOAI abgerechnet hat, ohne eine Kostenermittlung beizufügen. Gleichwohl hat das Landgericht die Abrechnung als fällig behandelt, obwohl der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit rechtzeitig erfolgt ist. Der Bauherr hätte aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seine Einwendung konkretisieren müssen. Die bloße Behauptung der fehlenden Prüffähigkeit reicht nicht aus. Richtiger Weise hat das OLG Dresden daher die Architektenschlussrechnung als fällig angesehen. Sie ist damit zwei Monate nach Zugang fällig geworden. Weitere zwei Jahre später war sie verjährt.

Wird die fehlende Prüfbarkeit gerügt, muss der Auftraggeber begründen, warum er die Schlussrechnung für nicht prüfbar hält. Der Architekt ist gehalten, innerhalb der Verjährungsfrist Klage zu erheben. Anderenfalls droht ein Fiasko.

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RA Zunft

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