Zwangsverwalter kann auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung Klage erheben!

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Wird eine Zwangsverwaltung aufgehoben, weil in der Zwangsversteigerung ein Zuschlag erfolgt, kann der Zwangsverwalter gleichwohl Klage gegen den Mieter oder Pächter erheben, um Forderungen durchzusetzen, die vor Aufhebung der Zwangsverwaltung entstanden sind.

Lange Zeit war streitig, ob ein Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Zuschlag in der Zwangsversteigerung noch Prozesse führen kann. Alle denkbaren Theorien sind vertreten worden.

Teilweise wurde eine Prozessführungsbefugnis verneint, weil die durch gerichtlichen Akt übertragene Befugnis, Prozesse zu führen, mit dem Aufhebungsbeschluss weggefallen sei. Teilweise wurde vertreten, dass bereits anhängige Verfahren fortgeführt, neue Prozesse aber nicht begonnen werden dürfen. Nach wiederum anderer Ansicht sollten auch neue Prozesse nach Aufhebung der Zwangsverwaltung geführt werden können.

Mit den Unklarheiten hat der Bundesgerichtshof (Urt. vom 11.08.2010, Az. XII ZR 181/08) aufgeräumt. Der Zwangsverwalter ist auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung befugt, die der Zwangsverwaltungsmasse zustehenden Forderungen einzuziehen. Dazu gehören die Nutzungen aus der Zeit vor dem Zuschlag.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist klar. Sie überzeugt auch. Denn die Zahlungspflicht eines Mieters oder Pächters kann nicht von dem eher zufälligen Umstand abhängen, ob der Zwangsverwalter bereits den Prozess begonnen hat. Darauf, ob in einer Zwangsversteigerung ein Zuschlag erfolgt, hat der Zwangsverwalter keinen Einfluss.

Bis zur Entscheidung konnten Mieter oder Pächter noch hoffen, für Rückstände aus Miete oder Pacht verschont zu bleiben. Unternahm der Zwangsverwalter nichts, kam dies praktisch einer Schuldbefreiung gleich, weil die betreibenden Gläubiger in aller Regel nicht geklagt haben. Solchen Spekulationen braucht sich von jetzt an kein Mieter oder Pächter mehr hinzugeben. Denn nach der BGH-Entscheidung hat der Zwangsverwalter wohl nicht nur das Recht, sondern sogar kraft Amtes die Pflicht, bestehende Rückstände beizutreiben.

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RA Zunft

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