Selbstständiges Beweisverfahren: Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Einholung von Zweitgutachten

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BGB- und VOB-Verträge

Lehnt das Gericht in einem selbstständigen Beweisverfahren die Einholung eines neuen Gutachtens ab, so gibt es hiergegen kein Rechtsmittel.

„Wer das Gutachten verliert, verliert den Prozess.“ So heißt es über Prozesse, bei denen die Richter Gutachten von Sachverständigen einholen und auf Grundlage des Gutachtens entscheiden. In einem selbstständigen Beweisverfahren werden durch ein Gutachten oft die Weichen für ein Obsiegen oder Unterliegen in einem späteren Prozess gestellt. Es ist daher nur zu verständlich, dass die Partei, die mit dem Gutachten nicht einverstanden ist, ein weiteres Gutachten, vom Gericht einholen lassen will.

Lehnt das Gericht die Einholung von einem Zweitgutachten ab, gibt es in diesem Stadium des Verfahrens kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung. Erst im Hauptsacheprozess gibt es die Möglichkeit der Berufung. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 09.02.2010 (Az. VII ZB 59/09) entschieden. Das Gericht kann, muss aber nicht ein weiteres Gutachten einholen, so jetzt die höchstrichterliche Klärung.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Beweismöglichkeiten in einem selbstständigen Beweisverfahren nicht weitergehen können als im Hauptsacheverfahren. Im Hauptsacheverfahren steht einer Partei aber gleichfalls nicht das Recht einer Beschwerde zu, wenn das Gericht einen Antrag auf Einholung von einem Zweitgutachten ablehnt. Schließlich findet in einem selbstständigen Beweisverfahren keine Beweiswürdigung statt. Das Gericht kann also die Erforderlichkeit eines Obergutachtens gar nicht prüfen.

Die Oberlandesgerichte hatten bis dato die Frage, ob eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht, unterschiedlich beurteilt. Mit den dadurch einhergehenden Unsicherheiten hat der BGH aufgeräumt. In der Praxis wird sich diejenige Partei, die mit dem Gutachten unzufrieden ist, ihr Heil in einem Privatgutachten suchen müssen. Jeder erfahrene Rechtsanwalt weiß, dass gegen ein Gerichtsgutachten nur mit einem wirklich überzeugenden Privatgutachten anzukommen ist. Das Privatgutachten muss das Gericht auch als qualifizierten Parteivortrag berücksichtigen, wie der Bundesgerichtshof in einem zeitlich engen Zusammenhang ebenfalls feststellte.

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RA Zunft

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