Zusatzvergütung bei Änderungsanordnung trotz Verwahrung gegen die Kostenlast.

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Baurecht Werklohn

Fordert ein Auftraggeber auf ein Nachtragsangebot ausdrücklich die Durchführung der Arbeiten unter Verwahrung gegen die Kosten, trifft er eine Änderungsanordnung mit der Folge, dass er die Vergütung bezahlen muss.

Immer wieder steht der Unternehmer vor dem Dilemma, dass er nicht vereinbarte Arbeiten leisten muss, um ein Bauvorhaben termingerecht fertig zu stellen. Was tun, wenn der Auftraggeber die Arbeiten fordert, aber eine Bezahlung ausdrücklich verweigert?

Das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 9 U 3114/98) hatte dem Auftragnehmer in folgender Konstellation geholfen: Bei Vertragsschluss zur kompletten Herstellung einer Autowaschstraße gingen die Parteien von einer bestimmten Tragfähigkeit des Bodens aus. Nach Beginn der Schachtarbeiten stellte sich heraus, dass eine wesentlich tiefere Schachtung (bis zu 4 m statt 1 m Aushub) und eine erheblich größere Menge an Boden tausch (Kies) vorgenommen werden musste, weil der Boden die angenommene Festigkeit nicht aufwies. Auf das Nachtragsangebot zum Aushub des Bodens und das Einbringen von verdichtetem Kies verwahrte sich der Auftraggeber zwar gegen die Kosten, verlangte aber gleichzeitig, dass die in dem Angebot dargestellten Arbeiten zügig durchgeführt werden sollen und termingerechte Fertigstellung der Waschstraße.

Der Auftraggeber musste die Zusatzvergütung bezahlen. Der Auftraggeber hatte die zusätzlichen Bodenarbeiten ausdrücklich als notwendig bezeichnet und die termingerechte Fertigstellung verlangt. Darin hat das OLG Dresden eine Anordnung gesehen, die zu einer Zusatzvergütung führt. Der ausdrückliche Vorbehalt, keine Zusatzvergütung bezahlen zu wollen, war unbeachtlich.

Zwar wurde dem Auftragnehmer geholfen. Es bleibt die unbefriedigende Erkenntnis, dass der AN erst in (ungesicherte) Vorleistung gehen und dann noch klagen musste.

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RA Zunft

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