Kann der Architekt bei Bauüberwachungsfehlern 30 Jahre haften?

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Architektenhaftung Architektenrecht und Ingenieurrecht

In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall vom 30.03.2004 (Az.: 23 U 65/03) ist im Jahr 1976 ein Architekt mit der Vollarchitektur eines Wohnhauses mit Garage beauftragt worden. Drei Jahre nach Fertigstellung zeigten sich Risse. Im Jahr 1999, also nach Ablauf der üblichen fünfjährigen Gewährleistungsfrist ließ der Auftraggeber in einem selbständigen Beweisverfahren aufklären, dass die Risse darauf beruhten, dass Gebäudeteile falsch gegründet waren. Darauf nahm der Auftraggeber den mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten in die Haftung.

Der Architekt beruft sich auf die Verjährung; und zwar zu recht. Die Regelverjährungsfrist von fünf Jahren war bereits abgelaufen. Ein arglistiges Verschweigen hatte der Auftraggeber nicht dargelegt. Eine verlängerte Haftung wegen Organisationsverschulden war vorliegend nicht gegeben, weil der Architekt die Bauaufsicht nur fahrlässig fehlerhaft ausgeführt hat.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein Bauüberwacher bei arglistigem Verschweigen oder einem Organisationsverschulden bis zu 30 Jahre für Fehler der Bauüberwachung haften kann. Der Gedanke des Organisationsverschuldens liegt darin, dass ein Architekt sich nicht bewusst unwissend halten kann, um sich darauf später zu berufen. Insofern gelten bei einem Architektenwerk die gleichen Grundsätze wie bei einem Bauvertrag. Das Organisationsverschulden ist auch möglich, wenn der Architekt die Bauüberwachung selbst und nicht arbeitsteilig wahrgenommen hat. Aber für fahrlässiges Handeln soll er nur in der Regelverjährungsfrist einstehen. Seit der Schuldrechtsreform haftet der Architekt bei Arglist und Organisationsverschulden maximal 10 Jahre vom Schadenseintritt an.

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RA Zunft

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