Die Monatsfrist für eine Beschlussanfechtung kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.

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Wohnungseigentumsrecht

Eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der WEG muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden, und zwar gegen die „übrigen Wohnungseigentümer“. So regelt es das Wohnungseigentumsgesetz (§ 46 Abs. 1 WEG).

Die zum 01.07.2007 geschaffene Neuregelung zur Beschlussanfechtung war eine Haftungsfalle par excellence. Denn in einer Vielzahl von Fällen haben Anfechtungskläger – teils aus Gewohnheit, teils aus Unkenntnis – ihre Anfechtungsklagen gegen die Gemeinschaft der Eigentümer gerichtet.

Mit diesem Fehler haben die Gerichte die Kläger teilweise auflaufen lassen und die Klagen als unzulässig abgewiesen, weil mit dem teilrechtsfähigen Verband die falsche Partei verklagt und eine Korrektur durch einen Parteiwechsel binnen Monatsfrist nicht mehr möglich war. Überwiegend haben die Gerichte die Falschbezeichnung für unschädlich gehalten und den Anfechtungsklägern geholfen, weil für alle Beteiligten klar war, welcher Beschluss angefochten und wer verklagt werden sollte. Die spätere Korrektur der Parteibezeichnung war nach dieser Rechtsprechung kein Parteiwechsel, sondern nur eine Klarstellung zur richtigen Bezeichnung der Beklagten.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06.11.2009 (Az. V ZR 73/09) beide Meinungen abgelehnt, gleichzeitig aber eine Klarstellung geschaffen, die für die Praxis hilfreich sein dürfte.

Der Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine übrigen Mitglieder ist ein Parteiwechsel, so der BGH. Eine Klage gegen die Gemeinschaft als Verband kann in aller Regel nicht als Klage gegen die Mitglieder des Verbands ausgelegt werden. Der in solchen Fällen gebotene Parteiwechsel muss aber nicht in der Klagefrist erfolgen. Er kann bis zur mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Voraussetzung ist aber, dass erkennbar sein muss, welches Grundstück betroffen ist, welcher Beschluss angefochten wird und wer Verwalter ist.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH eine haftungsträchtige Regelung entschärft. Eine Falschbezeichnung auf Beklagtenseite kann jetzt im Laufe eines Verfahrens „ausbügelt“ werden.

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RA Zunft

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