Altersdiskriminierung bei der Beamtenbesoldung in Sachsen

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Verwaltungsrecht

Anfang Januar 2014 hat der Freistaat Sachsen tausende Widerspruchsbescheide erlassen, mit denen Ansprüche sächsischer Landesbeamter auf diskriminierungsfreie Besoldung zurückgewiesen wurden. Die Beamten hatten, wie auch deren Kollegen aus anderen Bundesländern, eine Beamtenbesoldung aus der Endstufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe gefordert.

Wer seine Besoldung weiter einfordern will, muss sich beeilen! Spätestens Anfang Februar 2014 läuft die Klagefrist von einem Monat ab. Danach können die betroffenen Beamten keine Ansprüche auf eine diskriminierungsfreie Besoldung für die Vergangenheit geltend machen.

Hintergrund ist die Neuregelung zur Besoldung von Beamten. Das Aufsteigen in den Stufen der Grundgehaltstabellen richtet sich nicht mehr, wie früher, nach dem Besoldungsdienstalter, sondern altersunabhängig nach den tatsächlich anforderungsgerecht geleisteten Dienstzeiten (Erfahrungszeiten). Die anfangs kürzeren und später längeren Zeitintervalle sind in die Neuregelung übernommen worden. Die Neuregelung war notwendig, weil die alte Besoldungsreglung altersdiskriminierend und europarechtswidrig war.

Problematisch ist die Übergangsregelung. Danach soll für die Bestandsbeamten die Altersdiskriminierung fortgeschrieben werden. So jedenfalls sieht es der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Erfahrungsgemäß folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts. Problematisch an der Übergangsregelung ist auch, dass sie rückwirkend zum 01.09.2009 gelten soll.

Es kann nur empfohlen werden, die Ansprüche auf Besoldung ohne Altersdiskriminierung innerhalb der Klagefrist von einem Monat gerichtlich geltend zu machen.

 

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RA Zunft

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