Kein Wegfall der Maklerprovision bei Aufhebung des Hauptvertrages

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Maklerrecht

Eine Maklerprovision ist zu bezahlen, wenn ein Hauptvertrag wirksam abgeschlossen wurde. Die Provision entfällt nicht, falls der Vermieter seine Vertragspflichten nicht erfüllen sollte und deshalb der Mietvertrag wieder rückgängig gemacht wird.

Der Bundesgerichtshof hatte über die Rückforderung einer an einen Makler gezahlten Provision zu entscheiden (Az. III ZR 45/05). Für den Betrieb einer Tierarztpraxis vermittelte der Makler geeignete Räume, die der Vermieter erst noch herstellen sollte. Bei Vermittlung befanden sich die Räumlichkeiten noch im Rohzustand. Die Tierärztin zahlte rund 4.300,00 € an Maklerprovision. Später stellte sich heraus, dass der Vermieter nicht in der Lage war, die gemieteten Räumlichkeiten fertig zu stellen. Nunmehr verlangt die Tierärztin vom Makler die gezahlte Provision zurück.

Nachdem die Vorinstanzen den Makler zur Rückzahlung verurteilt hatten, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidungen wieder auf.

Grundsätzlich gilt, dass ein Provisionsanspruch des Makler nur vom Zustandekommen des Hauptvertrages abhängt. Deshalb schließen nur die Umstände, die einem wirksamen Mietvertragsabschluss entgegenstehen oder ihn von Anfang an als unwirksam erscheinen lassen, den Provisionsanspruch aus. Das betrifft z. B. die Formnichtigkeit, die Sittenwidrigkeit oder eine Anfechtung des abgeschlossenen Hauptvertrages. Dagegen lassen Umstände, die die Leistungspflicht aus dem wirksamen Vertrag nachträglich wegfallen lassen, den Provisionsanspruch unberührt. Beispielsfälle dafür sind z. B. die Kündigung, der Rücktritt oder eine einverständliche Aufhebung des Hauptvertrages. Der Makler hat seine Pflicht getan. Er hat den Hauptvertrag vermittelt. Wenn die Vertragsparteien aus Gründen, die der Makler nicht beeinflussen kann, ihre Vertragspflichten nicht erfüllen, bleibt gleichwohl sein Provisionsanspruch erhalten. Aus diesem Grund konnten die Entscheidungen der Vorinstanzen so nicht aufrecht erhalten bleiben.

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RA Zunft

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