Nachbarrecht: Wird ein Grenzbaum eigenmächtig gefällt, erhält der Nachbar keinen Schadenersatz

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Ein Grenzbaum ist Baum, dessen Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.

Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaums, der sich auf seinem Grundstück befindet.

Wird ein Grenzbaum gefällt, besteht ausnahmsweise kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Verlauf der Dinge entstanden wäre. So hat es das OLG Schleswig mit Urteil vom 17.10.2017 – 3 U 24/17 – entschieden.

Dem lag folgende Konstellation zugrunde: Auf der Grundstücksgrenze zweier Nachbarn standen zwei 8 m hohe Eschen. Während der Urlaubsabwesenheit des einen Nachbarn ließ der beklagte Nachbar beide Bäume fällen. Der hintergangene Nachbar fordert nun Schadenersatz von über 25.000,00 € für den Neuerwerb und die Neuanpflanzung vergleichbarer Bäume. Er kommt nicht durch!

Zum Grenzbaum trifft das Gesetz eine Regelung. Nach § 923 BGB gehört der Grenzbaum beiden Nachbarn zu gleichen Teilen. Und: Jeder Nachbar kann die Beseitigung des Grenzbaums verlangen.

Eine Eigentumsverletzung des nicht gefragten Eigentümers liegt zwar vor. Denn auch ihm gehört der Grenzbaum. Aber: Auf das Verlangen des Nachbarn, dem Fällen des Grenzbaums zuzustimmen, hätte der klagende Nachbar zustimmen müssen.

Es handelt sich um einen Grenzbaum, dessen Beseitigung jeder Nachbar verlangen kann. Kein Nachbar darf hierfür die Zustimmung verweigern. Allein der Umstand, dass das Fällen des Grenzbaums hätte herausgezögert werden können, reicht nicht aus.

Praxistipp:

Bei Grenzeinrichtungen wie etwa Mauern, Hecken, Gräben oder Ähnlichem gilt etwas anderes. Der Grenzbaum ist ein Ausnahmefall.

 

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RA Zunft

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