Zusatzvergütung für Reparatur vor Abnahme?

Kategorien
Baurecht Werklohn

Grundsätzlich gilt, dass ein Auftragnehmer für eine vertraglich geschuldete Leistung bis zur Abnahme die Gefahr trägt. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer das Werk noch einmal herstellen oder eine Reparatur ausführen muss, sollte das Werk vor der Abnahme zerstört oder beschädigt werden.

Weiter gilt die Regel, dass ein Auftragnehmer in der Regel nicht aufgrund einer Nachtragsvereinbarung die Bezahlung einer Zusatzvergütung verlangen kann, wenn die zusätzlich beauftragte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet war.

Aber es gibt Ausnahmen! Eine anerkannte Ausnahme liegt dann vor, wenn sich der Auftraggeber durch einen Vergleich oder ein Anerkenntnisses damit einverstanden erklärt hat, eine Zusatzvergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehende Leistungsverpflichtung zu bezahlen. Eine weitere Ausnahme hat der Bundesgerichtshof nun in einer Entscheidung vom 08.03.2012 (Az. VII ZR 177/11) zugelassen.

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde: Es sollte ein Auftragnehmer in einem Seniorenheim großflächig PVC-Boden einbringen. Vor der Verlegung wies er den Auftraggeber auf Bedenken wegen der Restfeuchte des Estrichs hin. Der Auftraggeber verzichtete auf die Gewährleistung für Schäden, die auf eine zu hohe Estrichfeuchte zurückgeführt werden konnten. Vor der Abnahme wurde das gesamte Obergeschoss durch eine Endreinigungsfirma überflutet. In der Folge zeigten sich Blasenbildungen am PVC-Belag. Wie weit die Blasenbildungen durch die Estrichfeuchte oder die Überschwemmung bedingt war, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Erst mündlich, dann schriftlich beauftragte der Auftraggeber den Auftragnehmer die Reparatur auszuführen. Der Auftragnehmer führte die Reparatur aus und rechnete eine Zusatzvergütung von rund 25.000,00 € ab.

In allen drei Instanzen erhält der Auftragnehmer Recht. In dem hier entschiedenen Fall lag ausnahmsweise eine vergütungspflichtige Leistung vor. Das ergab im konkreten Fall die Auslegung der Auftragserteilung. Es ist zwar richtig, dass der Auftragnehmer mangels Abnahme noch die Leistungsgefahr getragen hatte. Aber das gesamte Verhalten der Auftraggeberin konnte nur so verstanden werden, dass sie bereit war, eine Zusatzvergütung für die Reparatur zu bezahlen, auch wenn die Auftragnehmerin dazu ohnehin verpflichtet gewesen wäre.

Fazit: Die Erteilung eines entgeltlichen Auftrages für eine Reparatur vor Abnahme ist eine Seltenheit. Bisher hatte der BGH einen Vergleich oder ein Anerkenntnis als Ausnahmen von dem Grundsatz „Keine doppelte Vergütung für die selbe Leistungspflicht“ gelten lassen. Selbst wenn ein Reparaturauftrag vorliegt, ist Vorsicht geboten. Denn der Auftrag bedeutet nicht automatisch eine Vergütungspflicht, wenn die reparierte oder wiederholte Leistung schon nach dem Ausgangsvertrag geschuldet war.

Weitere Beiträge aus dieser Rubrik

RA Zunft

Schreibe einen Kommentar