Stufenweise Beauftragung von Architektenleistungen: Der Zeitpunkt des Abrufs bestimmt die anzuwendende HOAI!

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Architektenrecht und Ingenieurrecht

Lange war umstritten, welche Fassung der HOAI für eine stufenweise oder phasenweise Beauftragung von Architektenleistungen zugrunde zu legen ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 350/13 – diese Streitfrage geklärt. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Beauftragung der Leistung und nicht der Zeitpunkt einer vorab getroffenen Honorarvereinbarung für später zu beauftragende Leistungen.

Auch wenn die Parteien für den Fall der späteren Beauftragung schon konkrete Festlegungen zu den beabsichtigten Leistungen und zum hierfür geschuldeten Honorar getroffen haben, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Ausgangsvertrages an. Es kommt darauf an, wann der Vertrag über die weiteren Leistungen letztlich geschlossen wird.

In dem konkreten Fall hatte sich der Architekt im Mai 2009 verpflichtet, die komplette Planung nach den Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI zu erbringen. In einer ersten Stufe hatte der Auftraggeber die Leistungsphasen 1 bis 4 sogleich beauftragt. Für die Leistungsphasen 5 bis 8 hatte sich der Architekt einseitig binden lassen. Über die weitere Beauftragung hatte sich der Auftraggeber die freie Entscheidung vorbehalten. Am 18.08.2009 ist die HOAI 2009 in Kraft getreten. Nach Inkrafttreten der HOAI 2009 hat der Auftraggeber den Architekten mit den Leistungsphasen 5 bis 8 beauftragt.

Die Parteien stritten darüber, ob der Zeitpunkt des Ausgangsvertrages für die erst später beauftragten Leistungsphasen maßgebend ist, wenn in dem Ausgangsvertrag die Honorare für die später beauftragten Leistungen schon festgelegt sind. Der BGH hat das verneint und entschieden, dass in so einem Fall die Auftragserteilung erst mit Beauftragung der nächsten Phase erfolgt.

Für Architekten und Ingenieure hat das Urteil auf die Höhe des Honorars bei einer stufenweisen Beauftragung erhebliche Auswirkungen. Die HOAI 2009 hatte die Honorarsätze gegenüber der HOAI 2002 um rund 10 % angehoben. Die HOAI 2013 hat dann nochmal die Honorare gegenüber den Honorartafeln der HOAI 2009 deutlich für alle Leistungsbilder um durchschnittlich 17 % angehoben.

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist zu berücksichtigen, dass diese in der HOAI 2009 anders als in der HOAI 2002 stattfindet. Die anrechenbaren Kosten richten sich nach der HOAI 2009 nach Kostenberechnung oder, falls die Kostenberechnung nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung. Die Regelung zur Kostenermittlung ist in der HOAI 2013 gleich geblieben.

 

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RA Zunft

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