Zwangsverwaltung: Umfang der Beschlagnahme umfasst nicht Namensrecht

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Die Wirkung der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung reicht nicht so weit, dass ein Namensrecht oder ein Markenrecht oder ein Unternehmenskennzeichen umfasst ist. Das jedenfalls meint das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 16.06.2012 (14 U 201/12).

Von der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung erfasst ist zunächst das Grundstück mit allen wesentlichen Bestandteilen, also insbesondere aufstehenden Gebäuden. Beschlagnahmt ist weiter das Zubehör, also beispielsweise landwirtschaftliches Gerät bei einem landwirtschaftlichen Grundstück oder Inventar bei einer Gaststätte. Umfasst von der Beschlagnahme sind auch Versicherungsforderungen. Schwieriger wird es, wenn bei einem gewerblich genutzten Grundstück ein Name oder eine Marke oder ein Unternehmenskennzeichen mit dem Betrieb verbunden ist.

In dem Urteil des OLG Dresden wird der Sachverhalt nicht näher dargestellt. Folgende Konstellation lag zur Entscheidung vor: Angeordnet war die Zwangsverwaltung über ein Grundstück, auf dem seit 1909 ein Hotelbetrieb mit dem Namen „Felsenburg“ betrieben wird. Über einen Internetdienstleister verwendete eine frühere Pächterin die Bezeichnung „Felsenburg“ für die Registrierung einer Internetdomain, unter der sie Inhalt ins Netz stellte. Der klagende Zwangsverwalter nahm den Internetdienstleister und damit indirekt die frühere Pächterin auf Unterlassung in Anspruch. Im Lauf des Verfahrens hat sich der Zwangsverwalter von der Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners alle Namens- und Markenrechte abtreten lassen.

Der Zwangsverwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Die bestehende Art der Grundstücksnutzung soll in der Zwangsverwaltung beibehalten werden. Wird auf dem Grundstück ein Hotel betrieben, ist der Zwangsverwalter berechtigt, den Hotelbetrieb fortzusetzen. „Gehört“ aber zu dem Grundstück seit über hundert Jahren der Name dazu, liegt es nahe, der Zwangsverwaltung auch das daraus resultierende Namensrecht oder – wenn es sich um einen Gewerbebetrieb handelt – Markenrecht bzw. Unternehmenskennzeichen zuzuordnen.

Das OLG Dresden sieht das anders. Es ordnet das Namensrecht und das Unternehmenskennzeichen den absoluten nicht von der Beschlagnahme umfassten Schutzrechten zu. Im Ergebnis konnte der Zwangsverwalter den Unterlassungsanspruch gleichwohl durchsetzen, weil er sich auf eine Vereinbarung zur Übertragung von dem Namensrecht und dem Markenrecht berufen konnte.

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RA Zunft

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