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Ist der Architekt zur Mitwirkung bei der Vergabe beauftragt, gehört die Vorbereitung der Bauverträge mit wirksamen Vertragsbedingungen wie zum Beispiel eine Vertragsstrafenvereinbarung zum Kernbereich seiner Leistungspflichten.
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In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall vom 30.03.2004 (Az.: 23 U 65/03) ist im Jahr 1976 ein Architekt mit der Vollarchitektur eines Wohnhauses mit Garage beauftragt worden. Drei Jahre nach Fertigstellung zeigten sich Risse.